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Satzung BSG Evonik Rheinfelden 07 e.V
Satzung BSG Evonik Rheinfelden 07 e.V
Satzung BSG Evonik (2).pdf
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Satzung

§ 1
Name, Sitz, Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein führt den Namen
„Betriebssportgemeinschaft Evonik Rheinfelden 07“, abgekürzt „BSG Evonik“.
Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
Sitz des Vereins ist Rheinfelden.
2. Der Zweck ist die Ausübung, die Pflege und die Förderung sportlicher Aktivitäten und
Leistungen durch die Mitglieder des Vereines.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, indem er den Betriebssport
als Breiten- und Freizeitsport auf freiwilliger Grundlage fördert.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der
Zustimmung ihrer Eltern. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung
zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Jugendlichen verpflichten.
2. Die Mitgliedschaft endet bei Austritt oder Ausschluss des Mitglieds oder bei dessen
Tod.
Der Austritt muss schriftlich erfolgen. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit
einer Frist von drei Monaten erklärt werden. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung
durch den gesetzlichen Vertreter abzugeben.
Der Ausschluss kann wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und wegen
grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins erfolgen; die Entscheidung
trifft der Gesamtvorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes.

§ 3
Mitgliedsbeiträge
1. Die Beiträge der Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Sie werden im ersten Monat des Kalenderjahres fällig. Der Gesamtvorstand ist
berechtigt, die Beiträge im Falle von Beitragserhöhungen von Verbänden neu
festzusetzen, in denen der Verein Mitglied ist. Die Mitglieder sind davon schriftlich
zu benachrichtigen.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird bei Mitgliedschaft in mehreren Sparten nur einmal fällig.
3. Der Vorstand (Schatzmeister) des Vereins führt eine Mitgliederliste, aus welcher
sich die persönlichen Daten, die Adresse des Mitglieds, der Tag des Eintritts und
die laufenden Zahlungen ergeben. Die Liste ist bei Änderungen, z. B. Adressänderungen,
anzupassen.

§ 4
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand und der geschäftsführende
Vorstand.

§ 5
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden – im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden
Vorsitzenden – unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei
Wochen in Textform einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse
(Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung
wird durch den Gesamtvorstand vorbereitet.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung
können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt
werden.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich – möglichst im ersten
Vierteljahr – statt.
4. Einem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist
unverzüglich vom Gesamtvorstand zu entsprechen, wenn der Antrag von einem Viertel
der Mitglieder unterstützt wird; in dem Antrag ist der Gegenstand der Tagesordnung
anzugeben.
Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist auch einzuladen, wenn der Gesamtvorstand
dieses beschließt.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden – und im Verhinderungsfalle vom
stellvertretenden Vorsitzenden – geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung kann alle Vereinsangelegenheiten behandeln. Wenn und
soweit der Vorstand oder ein anderes Vereinsorgan für die Entscheidung zuständig
ist, können Empfehlungen beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüfberichtes
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl des Vorstandes
e) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
f) die Wahl der Kassenprüfer
g) die Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans
h) die Festsetzung der Beiträge nach § 3 Absatz 1
i) die Änderung der Satzung und der Vereins-Ordnungen
j) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle
der Auflösung nach § 13,
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie beschließt mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen.
Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins können nur mit der Mehrheit
von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
8. Jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Jugendliche unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht.

§ 6
Protokolle
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB und
b) dem erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand)
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer.
3. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht zusätzlich aus den Spartenleitern,
die die verschiedenen Sparten des Vereins nach § 12 dieser Satzung repräsentieren.
4. Die Mitglieder des Vorstandes - mit Ausnahme der Spartenleitern - werden von der
Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtszeit des Vorstandes verlängert sich im Falle einer Verzögerung der Neuwahlen
bis zur Neuwahl.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
6. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Der Vorsitzende wird
im Verhinderungsfalle durch den stellv. Vorsitzenden vertreten.
7. Die rechtsgeschäftliche Vertretung im Sinne des § 26 BGB obliegt dem geschäftsführenden
Vorstand. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam
gerichtlich und außergerichtlich.
8. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist im Innenverhältnis insoweit
beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000 € verpflichtet ist,
die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen.

§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen
Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung,
- Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes,
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes,
- Beschlussfassung über Aufnahmen von Mitgliedern.
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der geschäftsführende Vorstand
eine Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes herbeiführen.
2. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Angelegenheiten des Vereins
zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
- Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr,
- Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über
€ 1.000,00,
- Erlass von Sport-, Spiel-, und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung
sind,
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
- Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf
Antrag des Vorstandes.

§ 9
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. An Vorstandssitzungen nimmt der erweiterte Vorstand teil.
2. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer
Woche einzuhalten. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
3. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend
sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden
Vorsitzenden.
4. Über die Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10
Kassenprüfer
1. Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt.
2. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins und nehmen mindestens
einmal jährlich eine Kassenprüfung vor. Sie erstatten den Kassenprüfbericht in
der Mitgliederversammlung.

§ 11
Ordnungen
Der Verein kann sich Ordnungen geben. Diese werden von der Mitgliedersammlung genehmigt
und geändert.

§ 12
Sparten
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Sparten. Den Sparten obliegt die
Organisation des Sport- und Spielbetriebes innerhalb der Sparte. Die Sparte ist berechtigt,
ihre internen Angelegenheiten selbständig zu regeln. Über die Verwendung
der zufließenden Mittel entscheidet der erweiterte Vorstand.
2. Die Sparte wählt in der Spartenversammlung einen Spartenleiter/in und einen Vertreter
für die Dauer von 2 Jahren.
3. Durch Beschluss des erweiterten Vorstandes können Sparten gegründet und entsprechend
auch aufgelöst werden.
4. Die Spartenleiter oder einzelne Spartenmitglieder können den Verein oder ihre
Sparten weder gerichtlich noch außergerichtlich vertreten oder Verbindlichkeiten
eingehen. Rechtsgeschäfte oder Verträge mit Wirkung für und gegen den Verein
sind nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes zulässig, der im
Falle eines schriftlichen Vertrages allein zeichnungsberechtigt ist. Der Abschluss
von Miet-, Pacht-, Arbeits- oder Übungsleiterverträgen ist nur durch den geschäftsführenden
Vorstand zulässig.

§ 13
Verwendung des Vermögens im Falle Auflösung
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten
Zwecke beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens;
das Vermögen ist steuerbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken für Spiel
und Sport zuzuführen.
2. Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung
des Auflösungsbeschlusses und erst nach Einwilligung des Finanzamtes
überantwortet werden.

§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15
Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 29.11.2007 beschlossen.

BSG EVONIK
Rheinfelden 07 e.V.

 

Anfahrt Sportanlage:

Karl-Fürstenberg Str. 64

79618 Rheinfelden
(beim Wasserturm)

 

Parkplatz:gegenüber Tor 1 Evonik

 

Postanschrift:

Untere Kanalstr. 3

79618 Rheinfelden
 

Noch Fragen? 

...dann ruft gerne an:-)

+49 7623 91 7499

 

Das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular bitte per Email an bsg-evonik-rheinfelden@web.de senden.

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